Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen die Grundlage der Tätigkeit der AVATHUS GmbH dar.
§ 1 Doppeltätigkeit
AVATHUS GmbH wird auch für die jeweils andere Seite provisionspflichtig tätig.
§ 2 Nachweise
Nachweise werden freibleibend übermittelt; Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bzw. Zwischenverpachtung sind vorbehalten. Die in den Angeboten von AVATHUS GmbH enthaltenen Angaben basieren auf vom jeweiligen Auftraggeber oder Dritten erteilten Informationen. AVATHUS GmbH wird im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht sein, über die Objekte und die Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wird von AVATHUS GmbH nicht übernommen.
§ 3 Vertraulichkeit
Die von AVATHUS GmbH übersandten Angebote und Informationen sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch AVATHUS GmbH zulässig. Für den Fall, dass aufgrund einer Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen diese Vertraulichkeitspflicht ein Hauptvertrag unter Ausschluss von AVATHUS GmbH zustande kommt, schuldet der Auftraggeber die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
§ 4 Provisionsanspruch / Fälligkeit
Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Provision entsteht, wenn ein Hauptvertrag aufgrund einer von AVATHUS GmbH nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsgelegenheit zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Hauptvertrag aufgrund einer von AVATHUS GmbH während der Vertragslaufzeit nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsgelegenheit zustande kommt, nachdem der Maklervertrag beendet ist.
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Hauptvertrag zu anderen Bedingungen erfolgt, solange der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem Angebot von AVATHUS GmbH abweicht. Ferner bleibt der Provisionsanspruch auch dann bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird, es sei denn, es wird ein im Hauptvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht wahrgenommen.
Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn beispielsweise statt eines Kaufvertrages ein anderer Vertrag entsteht (z.B. ein Miet-vertrag), solange der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem Angebot von AVATHUS GmbH abweicht. Die Provision ist zehn Tage nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar.
§ 5 Höhe der Provision
Die Provision für Nachweis oder Vermittlung, soweit nicht individuell oder im Exposé anders vereinbart, entspricht der jeweils ortsüblichen Provision. Sie errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. Gesamtnettomietpreis.
§ 6 Haftungsbeschränkung
Die Haftung von AVATHUS GmbH auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, außer
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der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von AVATHUS GmbH oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden oder
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der Schaden ist aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder
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AVATHUS GmbH hat die Garantie für eine bestimmte Eigenschaft der Leistung übernommen oder
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der Schaden ist aufgrund von Verletzungen von Vertragspflichten entstanden, welche für die Erreichung des Vertragszieles unverzichtbar sind.
§ 7 Sonstige Bedingungen
Für den Maklervertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Beauftragt ein Kaufmann AVATHUS GmbH im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, ist der Sitz von AVATHUS GmbH Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtsgültigkeit verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und es verbleibt bei den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Keine steuerliche Beratung
AVATHUS GmbH übernimmt keine steuerliche Beratung. Steuerliche Aspekte (Umsatzsteuer/Vorsteuer etc.) beim Kauf/Verkauf einer Immobilie sind vom Käufer/Verkäufer abzuklären.